Artikel 12 Vorübergehende Ausweitung öffentlicher Eingriffe in die Strompreisfestsetzung auf KMU — Sofortmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise
Gliederung
KAPITEL II Maßnahmen in Bezug auf den Strommarkt
Abschnitt 3 Maßnahmen in Bezug auf Endkunden
Artikel 12 Vorübergehende Ausweitung öffentlicher Eingriffe in die Strompreisfestsetzung auf KMU
Rückverweise
Abweichend von den Vorschriften der Union über öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung können die Mitgliedstaaten öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für KMU vornehmen. Diese öffentlichen Eingriffe müssen
a) den Jahresverbrauch des Begünstigten in den letzten fünf Jahren berücksichtigen und einen Anreiz zur Nachfragesenkung bieten;
b) den in Artikel 5 Absätze 4 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Bedingungen entsprechen;
c) soweit relevant, die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
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