Verordnung (EU) 2022/1438 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Kriterien für die Genehmigung von Wirkstoffen, die Mikroorganismen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der Fassung vom 20. November 2022 gilt weiterhin in folgenden Fällen:
a) Verfahren zur Genehmigung eines Wirkstoffs, der ein Mikroorganismus ist, oder zur Änderung der Genehmigung für einen solchen Stoff, für den die Dossiers gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vor dem 21. November 2022 eingereicht werden;
b) Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff, der ein Mikroorganismus ist, wenn der Antrag auf Erneuerung gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vor dem 21. November 2022 gestellt wird.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 21. November 2022.
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3.1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
2. Nummer 3.4 erhält folgende Fassung:
3. Nummer 3.5 erhält folgende Fassung:
4. Nach Nummer 3.6.5 wird folgende Nummer 3.6.6 angefügt:
5. Nummer 5.2 erhält folgende Fassung: