Artikel 3 Verwaltungsvorschriften und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems von vollautomatisierten Fahrzeugen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)
(1) Der relevante Beschreibungsbogen, der gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/858 zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für das automatisierte Fahrsystem eines vollautomatisierten Fahrzeugs vorgelegt wird, besteht aus den für dieses System relevanten Angaben gemäß Anhang I.
(2) Für die Typgenehmigung von automatisierten Fahrsystemen vollautomatisierter Fahrzeuge gelten die technischen Spezifikationen in Anhang II. Diese Spezifikationen werden von den Genehmigungsbehörden oder ihren technischen Diensten in Übereinstimmung mit Anhang III bewertet.
(3) Der EU-Typgenehmigungsbogen für einen Typ des automatisierten Fahrsystems eines vollautomatisierten Fahrzeugs gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 wird in Übereinstimmung mit Anhang IV ausgestellt.
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