Artikel 6 Inhalt von Beihilfeanträgen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Rückverweise
(1) Ein Beihilfeantrag ist ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention, die unter das integrierte System fällt, oder gegebenenfalls ein Stützungsantrag oder ein Zahlungsantrag.
(2) Der Beihilfeantrag muss mindestens Folgendes enthalten:
a) die Identität des Begünstigten;
b) Angaben zu der beantragten Intervention/den beantragten Interventionen;
c) gegebenenfalls Belege, die zur Feststellung der Fördervoraussetzungen und anderer relevanter Anforderungen für die betreffende Intervention erforderlich sind;
d) die für die Konditionalität relevanten Informationen.
Der Begünstigte bleibt für den Beihilfeantrag und die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich. Dies gilt auch, wenn ein Mitgliedstaat ein automatisches Antragssystem anwendet.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beihilfeantrag alle Informationen enthält, die zum Extrahieren der Daten erforderlich sind, welche für die korrekte Berichterstattung über die Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die unter den Beihilfeantrag fallenden Interventionen relevant sind.
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