Artikel 11 Für das Flächenüberwachungssystem als zumindest gleichwertig geltende Daten — Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
Rückverweise
Für die Zwecke des Flächenüberwachungssystems können die Mitgliedstaaten beschließen, andere zumindest gleichwertige Daten heranzuziehen, wenn sie in digitaler Form vorliegen, eine automatische Datenverarbeitung ermöglichen, für die betroffenen Begünstigten oder Arten von Flächen in dem Mitgliedstaat systematisch zur Verfügung stehen, nicht diskriminierend und geeignet sind, die Einhaltung einer bestimmten Fördervoraussetzung oder Verpflichtung auf der Fläche, für die die betreffende Voraussetzung gilt, festzustellen. In diesem Zusammenhang gelten georeferenzierte Fotos als andere zumindest gleichwertige Daten gemäß Artikel 65 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116.
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