Artikel 8 Organisation des Genehmigungsverfahrens — Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
Gliederung
KAPITEL III Erteilung von Genehmigungen und Beteiligung der Öffentlichkeit
Artikel 8 Organisation des Genehmigungsverfahrens
Rückverweise
(1) Bis zum 23. Juni 2022 aktualisiert jeder Mitgliedstaat, soweit erforderlich, die Benennung einer zuständigen nationalen Behörde, die für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben auf der Unionsliste verantwortlich ist.
(2) Die Zuständigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen nationalen Behörde oder die damit zusammenhängenden Aufgaben können — für ein Vorhaben auf der Unionsliste oder für eine bestimmte Kategorie von Vorhaben auf der Unionsliste — einer anderen Behörde übertragen bzw. von einer anderen Behörde wahrgenommen werden, sofern:
a) die zuständige nationale Behörde die Kommission über diese Übertragung in Kenntnis setzt und die darin enthaltenen Informationen entweder von der zuständigen nationalen Behörde oder von dem Vorhabenträger auf der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website veröffentlicht werden;
b) je Vorhaben auf der Unionsliste jeweils nur eine Behörde zuständig ist und in dem Verfahren zur Annahme einer umfassenden Entscheidung zu dem betreffenden Vorhaben auf der Unionsliste als einziger Ansprechpartner des Vorhabenträgers fungiert und die Einreichung der einschlägigen Unterlagen und Angaben koordiniert.
Die zuständige nationale Behörde kann weiter für die Festlegung der Fristen zuständig bleiben; die in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen bleiben davon jedoch unberührt.
(3) Unbeschadet einschlägiger Anforderungen des Unionsrechts und des Völkerrechts sowie, soweit es nicht im Widerspruch dazu steht, des nationalen Rechts erleichtert die zuständige nationale Behörde den Erlass der umfassenden Entscheidung. Die umfassende Entscheidung wird innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen nach einem der nachfolgenden Schemata getroffen:
a) Integriertes Schema:
b) Koordiniertes Schema:
c) Kooperations-schema:
Die Mitgliedstaaten setzen die Schemata in einer Weise um, die nach nationalem Recht dazu beiträgt, dass die umfassende Entscheidung möglichst effizient und zeitnah getroffen wird.
Die Zuständigkeiten der betroffenen Behörden können entweder in die Zuständigkeit der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen nationalen Behörde integriert werden, oder die betroffenen Behörden können, bis zu einem gewissen Grad und im Einklang mit dem jeweiligen Genehmigungsschema, das der Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz gewählt hat, ihre Zuständigkeiten unabhängig wahrnehmen, um den Erlass einer umfassenden Entscheidung zu erleichtern und entsprechend mit der zuständigen nationalen Behörde zusammenzuarbeiten.
Erwartet eine betroffene Behörde, dass eine Einzelentscheidung nicht fristgerecht erlassen wird, teilt die Behörde dies der zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mit und begründet die Verzögerung. Anschließend legt die zuständige nationale Behörde die Frist, binnen derer die betreffende Einzelentscheidung zu erlassen ist, neu fest, wobei den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Gesamtfristen Rechnung zu tragen ist.
Die Mitgliedstaaten wählen eines der drei in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Schemata zur Erleichterung und Koordinierung der Verfahren und entscheiden sich dabei für die Umsetzung des für sie angesichts der nationalen Besonderheiten bei den Planungsverfahren und Genehmigungsverfahren wirksamste Schema. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für das Kooperationsschema, unterrichtet er die Kommission über die Gründe hierfür.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Schemata gemäß Absatz 3 bei Onshore- und Offshore-Vorhaben auf der Unionsliste anwenden.
(5) Sind für ein Vorhaben auf der Unionsliste Entscheidungen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erforderlich, ergreifen die zuständigen nationalen Behörden alle für eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit und Kommunikation untereinander erforderlichen Schritte, einschließlich der in Artikel 10 Absatz 6 genannten Schritte. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsame Verfahren vorzusehen, vor allem für die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(6) Die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die an einem Vorhaben auf der Unionsliste, das zu einem der vorrangigen Offshore-Netzkorridore gemäß Anhang I Kapitel 2 zählt, beteiligt sind, benennen gemeinsam untereinander je Vorhaben eine einzige Anlaufstelle für die Vorhabenträger, die dafür zuständig ist, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden über die Genehmigungsverfahren des Vorhabens zu erleichtern, um dieses Verfahren und den Entscheidungserlass durch die zuständigen nationalen Behörden zu erleichtern. Die einzigen Anlaufstellen können als Sammelstelle dienen, bei der die vorhandenen Dokumente zu den Vorhaben zusammengefasst werden.
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