Artikel 32 Aufhebung — Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
Gliederung
KAPITEL VIII Schlussbestimmungen
Artikel 32 Aufhebung
Rückverweise
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 wird mit Wirkung vom 23. Juni 2022 aufgehoben. Für die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 aufgeführten Vorhaben entstehen aus der vorliegenden Verordnung keine Rechte.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/564 der Kommission vom 19. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (ABl. L 109 vom 8.4.2022, S. 14).
(3) Ungeachtet Absatz 2 dieses Artikels kommen Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die in die fünfte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erstellte Unionsliste von Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufgenommen wurden und für die die zuständige Behörde Antragsunterlagen zur Prüfung angenommen hat, für einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in den Genuss der Rechte und Pflichten gemäß Kapitel III dieser Verordnung.
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