Artikel 31 Übergangszeitraum — Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
Gliederung
KAPITEL VIII Schlussbestimmungen
Artikel 31 Übergangszeitraum
(1) Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2029 können spezielle Wasserstoffanlagen, die aus der Umrüstung von Erdgasanlagen hervorgehen und unter die Energieinfrastrukturkategorie gemäß Anhang II Nummer 3 fallen, für den Transport oder die Speicherung eines vordefinierten Wasserstoff-Erdgas- oder Wasserstoff-Biomethan-Gemisches verwendet werden.
(2) Während des Übergangszeitraums gemäß Absatz 1 arbeiten die Vorhabenträger bei der Konzeption und Durchführung der Vorhaben eng zusammen, um die Interoperabilität benachbarter Netze zu gewährleisten.
(3) 2
(4) Die Förderfähigkeit von Vorhaben gemäß Absatz 1 hinsichtlich einer finanziellen Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 18 endet am 31. Dezember 2027.
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