Artikel 25 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 — Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
Gliederung
KAPITEL VIII Schlussbestimmungen
Artikel 25 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
Rückverweise
Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erhält folgende Fassung:
„(10) ENTSO (Gas) verabschiedet alle zwei Jahre einen gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Absatz 3 Buchstabe b und veröffentlicht diesen. Der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich Wasserstoffnetzen, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes.“
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