Artikel 21 Berichterstattung und Bewertung — Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
Gliederung
KAPITEL VIII Schlussbestimmungen
Artikel 21 Berichterstattung und Bewertung
Rückverweise
Die Kommission veröffentlicht spätestens am 30. Juni 2027 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung
a) der Fortschritte, die bei der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme von Vorhaben auf der Unionsliste erzielt wurden, und, sofern relevant, der Verzögerungen bei der Durchführung sowie sonstiger aufgetretener Schwierigkeiten;
b) der von der Union für Vorhaben auf der Unionsliste gebundenen und aufgewandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben auf der Unionsliste;
c) der Fortschritte, die bei der Integration erneuerbarer Energiequellen, einschließlich erneuerbarer Offshore-Energiequellen, und bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen durch die Planung, die Entwicklung, den Bau und die Inbetriebnahme von Projekten auf der Unionsliste erzielt wurden;
d) für den Stromsektor und die Sektoren für erneuerbares und CO2-armes Gas einschließlich des Wasserstoffsektors der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;
e) des Genehmigungsverfahrens und der Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere
f) der regulatorischen Behandlung, insbesondere
g) der Wirksamkeit des Beitrags dieser Verordnung zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050.
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