Artikel 15 Grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Offshore-Netzen für erneuerbare Energien — Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
Gliederung
KAPITEL V Offshore-Netze für die Integration erneuerbarer Energien
Artikel 15 Grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Offshore-Netzen für erneuerbare Energien
Rückverweise
(1) Bis zum 24. Juni 2024 entwickelt die Kommission unter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, der relevanten ÜNB/FNB, der Agentur und der nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit den in Artikel 14 Absatz 1 genannten nicht verbindlichen Vereinbarungen Leitlinien für eine spezifische Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmaßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungspläne für jedes Meeresbecken. Diese Leitlinien müssen mit Artikel 16 Absatz 1 vereinbar sein. Die Kommission aktualisiert erforderlichenfalls ihre Leitlinien unter Berücksichtigung der Ergebnisse, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben.
(2) Bis zum 24. Juni 2025 legt ENTSO-E unter Einbeziehung der relevanten ÜNB, der Agentur, der nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission die Ergebnisse der Anwendung der Kosten-Nutzen- und Kostenteilungsmethode auf die vorrangigen Offshore-Netzkorridore vor.
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