Artikel 12 Szenarien für die Zehnjahresnetzentwicklungspläne — Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
Gliederung
KAPITEL IV Sektorübergreifende Infrastrukturplanung
Artikel 12 Szenarien für die Zehnjahresnetzentwicklungspläne
Rückverweise
(1) 24. Januar 2023
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Mit den Leitlinien werden Kriterien für eine transparente, diskriminierungsfreie und solide Entwicklung von Szenarien unter Berücksichtigung bewährter Verfahren im Bereich der Infrastrukturbewertung und der Netzentwicklungsplanung festgelegt. Mit den Leitlinien soll auch sichergestellt werden, dass die zugrunde liegenden Szenarien von ENTSO-E und ENTSOG voll und ganz mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 im Einklang stehen, und die neuesten verfügbaren Szenarien der Kommission sowie gegebenenfalls die nationalen Energie- und Klimapläne berücksichtigt werden.
Der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen kann auf eigene Initiative einen Beitrag dazu leisten, wie sichergestellt werden kann, dass die Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen. Die Agentur berücksichtigt diesen Beitrag gebührend in den in Unterabsatz 1 genannten Rahmenleitlinien.
Die Agentur begründet, wenn sie die Empfehlungen der Mitgliedstaaten, der Interessenträger und des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimaänderungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat.
(2) ENTSO-E und ENTSOG befolgen bei der Entwicklung der gemeinsamen Szenarien für die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne die Rahmenleitlinien der Agentur.
Die gemeinsamen Szenarien umfassen auch eine langfristige Perspektive bis 2050 und erforderlichenfalls Zwischenschritte.
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(4) ENTSO-E und ENTSOG veröffentlichen den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien und legen ihn der Agentur, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Stellungnahme vor.
Der europäische wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen kann auf eigene Initiative eine Stellungnahme zu dem Bericht über die gemeinsamen Szenarien abgeben.
(5) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Entwurfs des Berichts über die gemeinsamen Szenarien sowie der Beiträge aus der Konsultation und eines Berichts über die Art und Weise, in der diese Beiträge berücksichtigt wurden, übermittelt die Agentur ENTSO-E und ENTSOG, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Stellungnahme zur Übereinstimmung der Szenarien mit den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Rahmenleitlinien, einschließlich möglicher Empfehlungen für Änderungen.
Innerhalb derselben Frist kann der europäische wissenschaftliche Beirat zum Klimawandel von sich aus eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Szenarien mit den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 abgeben.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 5 genannten Stellungnahme genehmigt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten den Entwurf des Berichts über die gemeinsamen Szenarien oder fordert ENTSO-E und ENTSOG auf, ihn zu ändern.
ENTSO-E und ENTSOG begründen, wie etwaigen Änderungswünschen der Kommission nachgekommen wurde.
Billigt die Kommission den Bericht über die gemeinsamen Szenarien nicht, übermittelt sie ENTSO-E und ENTSOG eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
(7) Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung des Berichts über die gemeinsamen Szenarien gemäß Absatz 6 veröffentlichen ENTSO-E und ENTSOG ihren Bericht über die gemeinsamen Szenarien auf ihren Websites. Sie veröffentlichen außerdem die entsprechenden Input- und Output-Daten in ausreichend klarer und genauer Form — sodass die Ergebnisse für Dritte nachvollziehbar sind- und unter gebührender Berücksichtigung des nationalen Rechts und einschlägiger Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie sensibler Informationen.
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