Artikel 1 Gegenstand, Ziele und Anwendungsbereich — Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur
Gliederung
KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand, Ziele und Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) In dieser Verordnung werden Leitlinien für die rechtzeitige Entwicklung und Interoperabilität der in Anhang I aufgeführten vorrangigen transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete (im Folgenden „vorrangige Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete“), die dazu beitragen, die Eindämmung des Klimawandels, insbesondere die Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihres Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sicherzustellen und Verbundnetze, Energiesicherheit, Markt- und Systemintegration, Wettbewerb zum Nutzen aller Mitgliedstaaten und erschwingliche Energiepreise zu gewährleisten, festgelegt.
(2) Diese Verordnung:
a) behandelt die Identifizierung von Vorhaben auf der Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und von gemäß Artikel 3 festgelegten Vorhaben von gegenseitigem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“);
b) erleichtert die rechtzeitige Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste durch die Straffung, engere Koordinierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und durch eine größere Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit;
c) sieht Regeln für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung und für risikobezogene Anreize für Vorhaben auf der Unionsliste vor;
d) legt die Bedingungen dafür, dass Vorhaben auf der Unionsliste für eine finanzielle Unterstützung durch die Union in Betracht kommen, fest;
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…