Artikel 1 — Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Rückverweise
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
2. Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
3. Artikel 2 Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:
4. Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
5. Artikel 2a Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:
6. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
7. Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
8. Artikel 3b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
9. Artikel 3c Absatz 1 erhält folgende Fassung:
10. In Artikel 3c werden die folgenden Absätze angefügt:
11. Folgender Artikel wird eingefügt:
12. In Artikel 3h werden die folgenden Absätze angefügt:
13. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
14. Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d werden gestrichen.
15. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 5aa Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
17. In Artikel 5aa Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
18. Artikel 5b erhält folgende Fassung:
19. In Artikel 5c Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
20. In Artikel 5d Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
21. In Artikel 5f Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
22. Artikel 5i erhält folgende Fassung:
23. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
24. In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
25. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
26. Anhang VII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
27. Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
28. Anhang X wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
29. Anhang XVII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
30. Anhang XVIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
31. Die Anhänge XX, XXI, XXII, XXIII und XXIV werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung angefügt.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…