Artikel 8 Buchführung der Zahlstellen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL II Finanzverwaltung der Fonds
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 8 Buchführung der Zahlstellen
Rückverweise
(1) Jede Zahlstelle unterhält eine Buchführung, in der ausschließlich die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 45 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die Verwendung der für die Zahlung der entsprechenden Ausgaben zur Verfügung gestellten Finanzmittel erfasst werden.
Die Buchführung muss es ermöglichen, zwischen den Finanzdaten der Fonds zu unterscheiden und diese Daten getrennt zu übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Verlangen die Informationen über die getätigten Ausgaben und die eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen zur Verfügung. Die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, unterhalten eine Buchführung, in der die Ausgaben- und Einnahmenbeträge in der Währung erfasst werden, in der sie getätigt wurden bzw. eingegangen sind. Um eine Konsolidierung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, müssen die Zahlstellen jedoch in der Lage sein, die entsprechenden Daten in Landeswährung und in Euro zu übermitteln.
(3) Für den ELER richtet jede Zahlstelle eine Buchführung ein, die es ermöglicht, alle Vorhaben im Rahmen jedes Plans und jeder Intervention zu identifizieren. Diese Buchführung muss insbesondere Folgendes enthalten:
a) den Betrag der öffentlichen Ausgaben und den Betrag der Unionsbeteiligung, die für jedes Vorhaben gezahlt wurden;
b) die Beträge, die von den Begünstigten infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen einzuziehen sind;
c) die eingezogenen Beträge mit Angabe des ursprünglichen Vorhabens.
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