Artikel 65 Inkrafttreten und Geltungsbeginn — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL VIII Schlussbestimmungen
Artikel 65 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Abweichend davon gilt jedoch:
a) Die Artikel 9, 10 und 11 gelten für von den Mitgliedstaaten getätigte Ausgaben und bei diesen eingegangene zweckgebundene Einnahmen ab dem 16. Oktober 2022;
b) Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e gilt für zweckgebundene Einnahmen, die ab dem 1. Januar 2026 für die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums eingezogen werden;
c) Kapitel VI gilt für ab dem Haushaltsjahr 2024 getätigte Zahlungen.
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