Artikel 64 Aufhebung — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL VIII Schlussbestimmungen
Artikel 64 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Abweichend davon gilt jedoch:
a) Die Artikel 21 bis 24 und 27 bis 34 der genannten Verordnung gelten im Hinblick auf den ELER weiterhin für bei den Begünstigten angefallene Ausgaben und von den Zahlstellen vorgenommene Zahlungen im Rahmen der Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Hinblick auf den EGFL für die operationellen Programme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
b) Artikel 59 der genannten Verordnung gilt weiterhin für Zahlungen für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023;
c) die Anhänge II und III der genannten Verordnung gelten weiterhin für die Zwecke von Artikel 32 Buchstaben f und g der vorliegenden Verordnung.
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