Artikel 63 Daten und Übermittlung — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL VII Daten für die WTO-Notifikationen zur internen Stützung
Artikel 63 Daten und Übermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zeitgleich mit den Jahresrechnungen Daten über die aus nationalen Quellen gezahlten Beträge für alle Ausgaben im Zusammenhang mit den Fonds gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und c.
(2) Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten müssen dieselbe Struktur aufweisen wie die gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b und c zu übermittelnden Daten. Diese Informationen werden unter Verwendung des Musters bereitgestellt, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.
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