Artikel 59 Veröffentlichung von Begünstigten bei geringfügigen Beträgen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL VI Transparenz
Artikel 59 Veröffentlichung von Begünstigten bei geringfügigen Beträgen
(1) 1250
(2) Könnte anhand der Informationen über Begünstigte gemäß Absatz 1 aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer bestimmten Gemeinde ansässig oder registriert sind, eine natürliche Person als Begünstigter identifiziert werden, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat für die Zwecke von Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/1060 die nächstgrößere Verwaltungseinheit, zu der die betreffende Gemeinde gehört.
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