Artikel 57 Informationen über den Verfall von Sicherheiten, Arten von Sicherheiten und Bürgen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL V Sicherheiten
Abschnitt 4 Informationen
Artikel 57 Informationen über den Verfall von Sicherheiten, Arten von Sicherheiten und Bürgen
(1) 1000
(2) Die Mitgliedstaaten halten der Kommission eine Liste mit folgenden Angaben zur Verfügung:
a) Art der zur Bürgschaftsleistung befugten Einrichtungen und die dafür geltenden Anforderungen;
b) Art der Sicherheiten, die gemäß Artikel 52 Absatz 2 angenommen werden, und die dafür geltenden Anforderungen.
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