Artikel 55 Teilweise Freigabe — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
Rückverweise
Ist in den spezifischen Unionsvorschriften keine Mindestmenge festgesetzt, so kann die zuständige Behörde selbst bei jeder geleisteten Sicherheit die Anzahl der teilweisen Freigaben begrenzen und deren jeweilige Mindestsumme festsetzen.
Die zuständige Behörde kann vorsehen, dass die vollständige oder teilweise Freigabe einer Sicherheit nur auf schriftlichen Antrag erfolgt.
Deckt eine Sicherheit über 100 % des geforderten Sicherheitsbetrags, so wird der über 100 % hinausgehende Anteil freigegeben, wenn der Restbetrag endgültig freigegeben wird oder verfällt.
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