Artikel 54 Ersetzung und Zuweisung — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
(1) Jede Form einer Sicherheit kann durch eine andere ersetzt werden.
Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung der zuständigen Behörde, wenn
a) die ursprüngliche Sicherheit verfallen, aber noch nicht eingezogen ist oder
b) die neue Sicherheit zu einer der in Artikel 52 Absatz 2 genannten Formen gehört.
(2) Eine globale Sicherheit kann durch eine andere globale Sicherheit ersetzt werden, sofern die neue globale Sicherheit mindestens den Teil der ursprünglichen globalen Sicherheit deckt, der zum Zeitpunkt der Ersetzung zur Gewährleistung einer oder mehrerer ausstehender Verpflichtungen dient.
(3) Sobald ein Teil einer globalen Sicherheit als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient, muss der verfügbare Saldo der globalen Sicherheit festgehalten werden.
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