Artikel 53 Verkehrsfähige Sicherheit — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
(1) Eine gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c verpfändete Sicherheit muss am Tag der Sicherheitsleistung einen kapitalisierbaren Wert von mindestens 115 % des Werts der zu leistenden Sicherheit haben.
(2) Eine zuständige Behörde kann eine Sicherheit gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c nur dann akzeptieren, wenn sich der Sicherheitsleistende schriftlich verpflichtet, entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit zu ersetzen, falls der kapitalisierbare Wert der betreffenden Sicherheit während eines Zeitraums von drei Monaten unter 105 % des Werts der zu leistenden Sicherheit liegt. Diese schriftliche Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn sie sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig den Wert einer solchen Sicherheit.
(3) Der kapitalisierbare Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe c wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Veräußerungskosten ermittelt.
(4) Der kapitalisierbare Wert von Sicherheiten wird auf der Grundlage der letzten vorliegenden Notierung berechnet.
(5) Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der Sicherheitsleistende den kapitalisierbaren Wert der angebotenen Sicherheit nachweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden