Artikel 52 Formen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
(1) Eine Sicherheit kann geleistet werden
a) als Bareinlage gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 und/oder
b) durch Stellen eines Bürgen gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127.
(2) Die zuständige Behörde kann sich damit einverstanden erklären, dass die Sicherheit geleistet wird in Form von
a) Verpfändung von Bankeinlagen;
b) Verpfändung von anerkannten Forderungen gegenüber staatlichen Einrichtungen oder von Staatspapieren, die fällig und zahlbar sind und auf die kein anderer vorrangiger Anspruch besteht, und/oder
c) Verpfändung von im betreffenden Mitgliedstaat verkehrsfähigen Sicherheiten, sofern sie von diesem Mitgliedstaat ausgestellt bzw. verbürgt sind.
(3) Die zuständige Behörde kann zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen.
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