Artikel 50 Elektronische Verwaltung — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL V Sicherheiten
Abschnitt 1 Geltungsbereich, Informationstechnologie, höhere Gewalt
Artikel 50 Elektronische Verwaltung
Rückverweise
Mitteilungen, Unterlagen und Sicherheiten können in Informationssystemen erstellt, verarbeitet und verwaltet werden, sofern die betreffenden Systeme nach amtlich genehmigten Qualitäts- und Sicherheitsprotokollen, die für solche Systeme geeignet sind, verwaltet werden.
Können die zuständigen Behörden aufgrund von Unterschieden zwischen den Informationssystemen nicht auf erforderliche Unterlagen zugreifen, so werden diese Unterlagen ausgedruckt und von der für die Verwaltung dieser Informationssysteme zuständigen Behörde (im Folgenden die „ausstellende Behörde“) oder einer Behörde, die für die Beglaubigung von Kopien zuständig ist, beglaubigt.
Solche Ausdrucke können durch eine elektronische Mitteilung zwischen der ausstellenden Behörde und dem Begünstigten oder der zuständigen Behörde ersetzt werden, sofern die ausstellende Behörde ein amtlich genehmigtes Beglaubigungsprotokoll vorsieht, das die Echtheit der Mitteilung gewährleistet.
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