Artikel 49 Geltungsbereich — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL V Sicherheiten
Abschnitt 1 Geltungsbereich, Informationstechnologie, höhere Gewalt
Artikel 49 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen die Agrarvorschriften eine Sicherheit vorsehen, unabhängig davon, ob das Wort „Sicherheit“ verwendet wird oder nicht.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
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