Artikel 48 Jährliche Prüfpläne und Prüfberichte — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL IV Kontrollen
Abschnitt 2 Prüfung von Geschäftsvorgängen
Artikel 48 Jährliche Prüfpläne und Prüfberichte
(1) Der Prüfplan und der Bericht gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden unter Verwendung der Muster in den Anhängen VI und VII der vorliegenden Verordnung erstellt.
(2) Die gemäß dem vorliegenden Artikel bereitzustellenden Informationen werden in elektronischer Form übermittelt.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten jährlich über die Prüfergebnisse.
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