Artikel 47 Gegenseitige Amtshilfe — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
Die Mitgliedstaaten richten ein Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/2116 an jeden Mitgliedstaat, in dem ein in demselben Artikel genanntes Unternehmen niedergelassen ist. Dieses Ersuchen muss alle Angaben enthalten, die der Empfängermitgliedstaat benötigt, um das Unternehmen zu identifizieren und seinen Prüfpflichten nachzukommen. Der Empfängermitgliedstaat ist für die Prüfung dieser Unternehmen gemäß Artikel 77 der genannten Verordnung verantwortlich.
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