Artikel 44 Zur Identifizierung der Begünstigten zu erhebende Informationen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL IV Kontrollen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 44 Zur Identifizierung der Begünstigten zu erhebende Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Begünstigten in den Beihilfe- und Zahlungsanträgen die zu ihrer Identifizierung erforderlichen Informationen bereitstellen, gegebenenfalls einschließlich der Angabe der Gruppe gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der sie ab einem bestimmten, von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt angehören. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
a) Name des Unternehmens;
b) Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer;
c) Name des Mutterunternehmens und dessen Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer;
d) oberstes Mutterunternehmen und dessen Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer;
e) Tochterunternehmen und deren Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummern.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen können zur Ziehung der Kontrollstichprobe gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 herangezogen werden. Insbesondere können die Informationen genutzt werden, um zu kontrollieren, dass keine Vorschriften umgangen werden, wie in Artikel 62 der genannten Verordnung festgelegt.
(2) Die Informationen zur Identifizierung von Gruppen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 nachträglich veröffentlicht.
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