Artikel 42 Arbeit der Schlichtungsstelle — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL III Rechnungsabschluss
Abschnitt 2 Rechnungs-, Leistungs- und Konformitätsabschluss
Artikel 42 Arbeit der Schlichtungsstelle
(1) Die Sitzungen der Schlichtungsstelle finden am Sitz der Kommission statt. Ihre Arbeiten werden vom/von der Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt unbeschadet des Artikels 40 Absatz 5 Unterabsatz 1 das älteste Mitglied den Vorsitz.
Das Sekretariat der Schlichtungsstelle wird von der Kommission wahrgenommen.
(2) Unbeschadet des Artikels 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist für die Genehmigung der Berichte der Schlichtungsstelle die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einem Quorum von drei Mitgliedern erforderlich.
Die Berichte werden vom/von der Vorsitzenden und den Mitgliedern, die an den Beratungen teilgenommen haben, unterzeichnet. Sie werden vom Sekretariat mitunterzeichnet.
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