EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der TransparenzKAPITEL III RechnungsabschlussAbschnitt 2 Rechnungs-, Leistungs- und KonformitätsabschlussArtikel 42

Artikel 42 Arbeit der Schlichtungsstelle

In Kraft seit 07. Februar 2022
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Artikel 42 Arbeit der Schlichtungsstelle — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz | GesetzeFinden.at