Artikel 41 Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL III Rechnungsabschluss
Abschnitt 2 Rechnungs-, Leistungs- und Konformitätsabschluss
Artikel 41 Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle
Rückverweise
(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erfüllen ihre Aufgaben unabhängig, wobei sie Weisungen von der Kommission, einer Regierung oder Organisation weder entgegennehmen noch erbitten.
Mitglieder, die in einer früheren Funktion persönlich mit dem betreffenden Fall zu tun hatten, dürfen weder an den Arbeiten der Schlichtungsstelle teilnehmen noch den Bericht unterzeichnen.
(2) Unbeschadet des Artikels 287 AEUV dürfen die Mitglieder der Schlichtungsstelle Informationen, von denen sie während ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben. Diese Informationen sind vertraulich und fallen unter das Berufsgeheimnis.
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