Artikel 4 Verwaltungserklärung — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL I Zahlstellen und andere Einrichtungen
Artikel 4 Verwaltungserklärung
Rückverweise
(1) Die Verwaltungserklärungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden so rechtzeitig erstellt, dass die bescheinigende Stelle die Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung abgeben kann.
Die Verwaltungserklärungen werden nach den Mustern in den Anhängen I und II dieser Verordnung erstellt und können durch Vorbehalte eingeschränkt werden, wobei die möglichen finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren sind. Werden Vorbehalte geäußert, so ist der Erklärung ein Aktionsplan mit Abhilfemaßnahmen und ein genauer zeitlicher Rahmen für deren Umsetzung beizufügen.
(2) Die Verwaltungserklärungen stützen sich auf eine wirksame ganzjährige Überwachung des vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsystems.
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