Artikel 39 Schlichtungsstelle — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL III Rechnungsabschluss
Abschnitt 2 Rechnungs-, Leistungs- und Konformitätsabschluss
Artikel 39 Schlichtungsstelle
Rückverweise
Für die Zwecke des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Sie prüft jede Angelegenheit, mit der sie von einem Mitgliedstaat befasst wird, dem die Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine förmliche Mitteilung einschließlich einer Bewertung der Ausgaben übermittelt hat, die sie von der Unionsfinanzierung auszuschließen beabsichtigt;
b) sie versucht, die unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats einander anzunähern;
c) nach Abschluss ihrer Arbeiten erstellt sie einen Bericht über das Ergebnis ihrer Schlichtungsbemühungen, dem sie für den Fall, dass die Meinungsverschiedenheiten nicht oder nur teilweise ausgeräumt werden konnten, alle von ihr als zweckdienlich erachteten Bemerkungen beifügt.
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