Artikel 38 Beschluss über den Verzicht auf Einleitung oder Fortsetzung einer Konformitätsuntersuchung — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL III Rechnungsabschluss
Abschnitt 2 Rechnungs-, Leistungs- und Konformitätsabschluss
Artikel 38 Beschluss über den Verzicht auf Einleitung oder Fortsetzung einer Konformitätsuntersuchung
(1) 50000
(2) Kürzt die Kommission gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 die monatlichen Zahlungen, kann sie beschließen, keine Konformitätsuntersuchung gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, sofern der Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung keine Einwände gegen die Anwendung des vorliegenden Absatzes erhoben hat.
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