Artikel 32 Inhalt der Jahresrechnungen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL III Rechnungsabschluss
Abschnitt 2 Rechnungs-, Leistungs- und Konformitätsabschluss
Artikel 32 Inhalt der Jahresrechnungen
Rückverweise
(1) Die Jahresrechnungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen Folgendes enthalten:
a) die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 45 der genannten Verordnung;
b) die Ausgaben des EGFL, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Haushaltsplans der Union, nach Abzug anderer bis Ende des Haushaltsjahres nicht eingezogener rechtsgrundlos gezahlter Beträge als der unter Buchstabe f genannten, einschließlich Zinsen;
c) die Ausgaben des ELER, aufgeschlüsselt nach Programmen, Maßnahmen bzw. Interventionskategorien und spezifischen Beitragssätzen. Die jährliche Ausgabenerklärung muss auch Informationen zu eingezogenen Beträgen enthalten. Ist ein Programm oder GAP-Strategieplan abgeschlossen, werden andere nicht eingezogene rechtsgrundlos gezahlte Beträge als die unter Buchstabe f genannten, einschließlich Zinsen, von den Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres abgezogen;
d) eine Übersicht über Differenzen — aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten bzw. im Falle des ELER nach Programmen, Maßnahmen bzw. Interventionskategorien, spezifischen Beitragssätzen und gegebenenfalls Schwerpunktbereichen — zwischen den in den Jahresrechnungen gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen und den Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die für denselben Zeitraum für den EGFL in den Unterlagen gemäß Artikel 10 Absatz 2 und für den ELER in den Unterlagen gemäß Artikel 22 Absatz 2 gemeldet wurden, wobei für jede Differenz eine Erklärung vorzulegen ist;
e) getrennt ausgewiesen die vom betreffenden Mitgliedstaat bzw. der Union gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu tragenden Beträge im Zusammenhang mit
f) eine Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates bis zum Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden rechtsgrundlos gezahlten Beträge, einschließlich etwaiger in den einschlägigen sektorbezogenen Unionsvorschriften vorgesehener Sanktionsbeträge und Zinsen, in Form einer Tabelle entsprechend dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung. Für Ausgaben gemäß Buchstabe e wird eine Übersicht über die rechtsgrundlos gezahlten Beträge in Form einer Tabelle entsprechend dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorgelegt;
g) einen Auszug aus dem Debitorenbuch, in dem die anderen als die unter den Buchstaben b, c, e und f des vorliegenden Absatzes genannten einzuziehenden und entweder dem EGFL oder dem ELER gutzuschreibenden Beträge, einschließlich etwaiger Sanktionsbeträge und Zinsen, aufgeführt sind, wobei die unter Buchstabe e genannten Ausgaben in Form einer Tabelle entsprechend Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 vorgelegt werden;
h) eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Bestände zum Ende des Haushaltsjahres;
i) eine Bestätigung, dass die Zahlstelle in ihren Büchern die Ausgaben, die zweckgebundenen Einnahmen und die einzelnen Bestandsbewegungen im Rahmen der Intervention verzeichnet;
j) den Abschlusssaldo am Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeter/noch abzurechnender Vorschusszahlungen der Mitgliedstaaten an die Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Interventionen für den EGFL und nach Programmen bzw. Interventionskategorien für den ELER, wobei für den ELER auch die Finanzierungsinstrumente zu nennen sind. Bei den Finanzierungsinstrumenten bezieht sich der Abschlusssaldo auf von der Kommission gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 als Vorschuss gezahlte Beträge, die von den Mitgliedstaaten weder für Zahlungen an Endempfänger oder zugunsten von Endempfängern verwendet noch für Garantieverträge zurückgestellt oder als Verwaltungsgebühren und -kosten gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgewendet wurden.
(2) Der gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorzulegende jährliche Leistungsbericht wird auf der Grundlage der Jahresrechnungen erstellt.
Keine Ergebnisse gefunden