Artikel 31 Einziehung durch Verrechnung — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL III Rechnungsabschluss
Abschnitt 1 Einziehung von Forderungen
Artikel 31 Einziehung durch Verrechnung
Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Durchsetzungsmaßnahmen verrechnen die Mitgliedstaaten alle Beträge, die infolge einer bestehenden Unregelmäßigkeit, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt wurde, rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlt wurden, mit etwaigen künftigen Zahlungen zugunsten dieses Begünstigten, die von der für die Einziehung der Forderung zuständigen Zahlstelle zu leisten sind.
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