EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der TransparenzKAPITEL I Zahlstellen und andere EinrichtungenArtikel 3

Artikel 3 Verfahren für die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle

In Kraft seit 07. Februar 2022
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Artikel 3 Verfahren für die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz | GesetzeFinden.at