Artikel 27 Aussetzung von Zahlungen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL II Finanzverwaltung der Fonds
Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Fonds
Artikel 27 Aussetzung von Zahlungen
Die in Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen und die in Artikel 32 derselben Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der Zwischenzahlungen tragen der gemäß Artikel 40 Absätze 1 und 2, Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 2 derselben Verordnung beschlossenen Aussetzung von Zahlungen Rechnung.
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