Artikel 24 Automatische Aufhebung von Mittelbindungen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL II Finanzverwaltung der Fonds
Abschnitt 3 Buchführung des ELER
Artikel 24 Automatische Aufhebung von Mittelbindungen
Legt ein Mitgliedstaat den überarbeiteten Finanzplan gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die betreffende Änderung des GAP-Strategieplans nicht bis zum 30. Juni vor, so kürzt die Kommission die den einzelnen Interventionskategorien zugewiesenen Beträge anteilig, indem sie den Beschluss zur Genehmigung des GAP-Strategieplans des Mitgliedstaats spätestens am 30. September ändert.
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