Artikel 21 Bedarfsvorausschätzung — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL II Finanzverwaltung der Fonds
Abschnitt 3 Buchführung des ELER
Artikel 21 Bedarfsvorausschätzung
Rückverweise
Für den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 118 der Verordnung (EU) 2021/2115 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 zweimal jährlich bis spätestens 31. Januar und 31. August eine Vorausschätzung der aus dem ELER für das Haushaltsjahr zu finanzierenden Beträge. Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten eine aktualisierte Schätzung ihres Finanzbedarfs für das folgende Haushaltsjahr.
Diese Vorausschätzungen und diese aktualisierte Schätzung werden unter Verwendung des Musters bereitgestellt, das die Kommission den Mitgliedstaaten über Informationssysteme zur Verfügung stellt.
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