Artikel 17 Verbuchung im Rahmen der öffentlichen Intervention — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL II Finanzverwaltung der Fonds
Abschnitt 2 Buchführung des EGFL
Artikel 17 Verbuchung im Rahmen der öffentlichen Intervention
Rückverweise
(1) Die in Artikel 16 genannten Posten werden zu den von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Mengen, Werten, Beträgen und Durchschnittswerten oder zu den Werten und Beträgen verbucht, die auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschbeträge berechnet werden.
(2) Die Feststellungen und Berechnungen gemäß Absatz 1 unterliegen folgenden Vorschriften:
a) Die Auslagerungskosten für die gemäß den Anhängen VI und VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 festgestellten fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen werden nur für die tatsächlich verkauften und ausgelagerten Mengen verbucht;
b) die bei einem Transfer von Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten verloren gegangenen Mengen gelten nicht als in dem Bestimmungsmitgliedstaat eingelagert, sodass für sie keine pauschalen Einlagerungskosten zu verbuchen sind;
c) bei einer Beförderung oder einem Transfer werden die hierfür pauschal festgesetzten Einlagerungs- und Auslagerungskosten verbucht, wenn diese Kosten nach den Unionsvorschriften nicht als Bestandteil der Beförderungskosten anzusehen sind;
d) soweit in den spezifischen Unionsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, werden etwaige Beträge aus dem Verkauf qualitätsgeminderter Erzeugnisse sowie etwaige andere in diesem Zusammenhang erhaltene Beträge nicht in der Buchführung des EGFL verbucht;
e) festgestellte Überschussmengen werden in der Buchführung über die Bestände und Bewegungen mit negativem Vorzeichen bei den Fehlmengen verbucht. Diese Mengen werden bei der Bestimmung der die Toleranzgrenze überschreitenden Menge berücksichtigt;
f) Proben, die nicht vom Käufer entnommen werden, werden gemäß Anhang VII Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht.
(3) Der Ausschuss für die Agrarfonds wird über die Korrekturen unterrichtet, die die Kommission im Hinblick auf die in Artikel 16 genannten Posten für das laufende Haushaltsjahr vornimmt. Sie können den Mitgliedstaaten mit einem Beschluss über eine monatliche Zahlung oder, falls dies nicht erfolgt ist, mit dem Beschluss über den Rechnungsabschluss mitgeteilt werden. Sie werden von den Zahlstellen unter den in dem genannten Beschluss vorgesehenen Bedingungen verbucht.
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