Artikel 16 Inhalt der von den Zahlstellen zu führenden Konten für die öffentliche Lagerhaltung — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL II Finanzverwaltung der Fonds
Abschnitt 2 Buchführung des EGFL
Artikel 16 Inhalt der von den Zahlstellen zu führenden Konten für die öffentliche Lagerhaltung
Rückverweise
(1) Die Bestandsbuchführung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss jeweils gesondert aufgeführt die folgenden Kategorien von Posten enthalten:
a) die bei der Einlagerung und bei der Auslagerung mit oder ohne Warenbewegung festgestellten Erzeugnismengen;
b) die Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung an Bedürftige über den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht werden, wobei die in einen anderen Mitgliedstaat transferierten Mengen gesondert aufzuführen sind;
c) die entnommenen Probemengen, wobei die von Käufern entnommenen Proben gesondert aufzuführen sind;
d) die Mengen, die nach Beschau im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können und freihändig verkauft werden;
e) die Fehlmengen, für die sich die Ursachen feststellen bzw. nicht feststellen lassen, einschließlich der den Toleranzgrenzen entsprechenden Mengen;
f) die qualitätsgeminderten Mengen;
g) die Überschussmengen;
h) die Fehlmengen, die die Toleranzgrenzen überschreiten;
i) die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen und deren Übernahme daher abgelehnt wird;
j) die am Ende jeden Monats oder Rechnungsjahres eingelagerten Nettomengen, die auf den folgenden Monat bzw. das folgende Rechnungsjahr übertragen werden.
(2) Die Finanzbuchführung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 muss Folgendes enthalten:
a) den Wert der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a, wobei der Wert der gekauften Mengen und der Wert der verkauften Mengen gesondert aufzuführen sind;
b) den Buchwert der Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe b verwendet oder verbucht wurden;
c) die Finanzierungskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014;
d) die Ausgaben für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014;
e) die Beträge, die sich aus der Wertberichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 ergeben;
f) die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder eingezogenen Beträge, die nicht in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung genannt sind;
g) den Betrag der Einnahmen aus dem freihändigen Verkauf, der nach der jährlichen Bestandsaufnahme oder nach der Übernahme von Erzeugnissen in die Intervention vorgenommenen Kontrollen durchgeführt wurde;
h) die Verluste und Gewinne bei der Auslagerung von Erzeugnissen unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen gemäß Buchstabe e;
i) die sonstigen Verlust- und Gewinnposten, insbesondere hinsichtlich der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis g;
j) der durchschnittliche Buchwert, ausgedrückt je Tonne.
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