EU-RechtVerordnungenDurchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der TransparenzKAPITEL II Finanzverwaltung der FondsAbschnitt 2 Buchführung des EGFLArtikel 16

Artikel 16 Inhalt der von den Zahlstellen zu führenden Konten für die öffentliche Lagerhaltung

In Kraft seit 07. Februar 2022
Up-to-date