Artikel 15 Kommunikation im Rahmen der öffentlichen Intervention — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL II Finanzverwaltung der Fonds
Abschnitt 2 Buchführung des EGFL
Artikel 15 Kommunikation im Rahmen der öffentlichen Intervention
Rückverweise
(1) Die Zahlstellen übermitteln der Kommission
a) auf Verlangen der Kommission die Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 sowie ihre ergänzenden nationalen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung und Verwaltung der Interventionsmaßnahmen;
b) bis zu dem Tag gemäß Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Informationen über die öffentliche Lagerhaltung unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informationssysteme zur Verfügung gestellten Muster.
(2) Für die Mitteilungen und den Informationsaustausch sowie zur Erstellung der Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausgaben für die öffentliche Intervention werden die einschlägigen Informationssysteme gemäß Artikel 25 verwendet.
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