Artikel 14 Bereitstellung von Finanzmitteln an die Mitgliedstaaten — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL II Finanzverwaltung der Fonds
Abschnitt 2 Buchführung des EGFL
Artikel 14 Bereitstellung von Finanzmitteln an die Mitgliedstaaten
Rückverweise
Mit dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen stellt die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Mittel zur Deckung der vom EGFL zu übernehmenden Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen auf dem von jedem Mitgliedstaat hierzu eingerichteten Konto bereit.
Ist der von der Kommission für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 festgesetzte Betrag für einen Mitgliedstaat insgesamt oder für eine bestimmte Haushaltslinie negativ, so kann die effektive Verrechnung in den Folgemonaten vorgenommen werden.
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