Artikel 1 Verfahren für die Zulassung von Zahlstellen — Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz
Gliederung
KAPITEL I Zahlstellen und andere Einrichtungen
Artikel 1 Verfahren für die Zulassung von Zahlstellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde auf Ebene des Ministeriums, die verantwortlich ist für
a) die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung von Zahlstellen;
b) die Wahrnehmung der der zuständigen Behörde gemäß diesem Kapitel übertragenen Aufgaben.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet nach der Prüfung der Zulassungskriterien gemäß Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 im Wege eines formbedürftigen Rechtsakts über die Erteilung oder — nach Überprüfung — über den Entzug der Zulassung der Zahlstelle. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über Zulassungen und den Entzug von Zulassungen.
(3) Die zuständige Behörde benennt ein Prüfungsorgan, das vor Erteilung einer Zulassung eine Prüfung (Zulassungsprüfung) vornimmt. Das Prüfungsorgan ist eine Prüfbehörde, eine sonstige öffentliche oder private Einrichtung oder eine organisatorische Einheit einer Behörde, die über die erforderlichen Fachkenntnisse, Qualifikationen und Kapazitäten für die Durchführung von Prüfungen verfügt. Das Prüfungsorgan muss von der zuzulassenden Zahlstelle unabhängig sein.
(4) Die vom Prüfungsorgan durchzuführende Prüfung (Zulassungsprüfung) bezieht sich insbesondere auf
a) die vorhandenen Verfahren und Systeme für die Bewilligung und Ausführung von Zahlungen und für die Durchführung der jährlichen Leistungsberichterstattung;
b) die Aufgabentrennung und die Zweckmäßigkeit der internen und externen Kontrolle in Bezug auf die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (im Folgenden zusammen die „Fonds“) finanzierten Geschäftsvorgänge;
c) das Ausmaß, in dem die vorhandenen Verfahren und Systeme, einschließlich risikobasierter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, den Schutz des Unionshaushalts gewährleisten;
d) die Sicherheit der Informationssysteme;
e) die Führung der Buchführungsunterlagen.
Das Prüfungsorgan erstellt einen Bericht über die durchgeführten Prüftätigkeiten und deren Ergebnisse, mit einer Bewertung, ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt. Der Bericht wird der zuständigen Behörde übermittelt, die die Ergebnisse bewertet und den Zulassungsbescheid ausstellt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt.
(5) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, so teilt sie der Zahlstelle mit, welche konkreten Voraussetzungen sie erfüllen muss, damit die Zulassung erteilt werden kann.
Bis zur Umsetzung aller Änderungen, die zur Erfüllung dieser konkreten Voraussetzungen erforderlich sind, kann die Zulassung für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, der unter Berücksichtigung der Schwere der festgestellten Probleme festgesetzt wird und höchstens zwölf Monate betragen darf. In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.
(6) Die Informationen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 werden umgehend nach der ersten Zulassung der Zahlstelle übermittelt und in jedem Fall, bevor von der Zahlstelle getätigte Ausgaben den Fonds angelastet werden. Diesen Informationen sind Erklärungen und Unterlagen zu folgenden Punkten beizufügen:
a) der Zahlstelle übertragene Zuständigkeiten;
b) Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen der Zahlstelle;
c) Beziehungen der Zahlstelle zu anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die für die Durchführung von Maßnahmen zuständig sind, für die die Zahlstelle den Fonds Ausgaben anlastet;
d) Verfahren für die Annahme, Prüfung und Validierung der Anträge der Begünstigten sowie für die Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Ausgaben;
e) Bestimmungen über die Sicherheit der Informationssysteme;
f) Bericht über die vom Prüfungsorgan durchgeführte Zulassungsprüfung gemäß Absatz 3.
(7) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Agrarfonds über die in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
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