Artikel 41 Inkrafttreten und Geltungsbeginn — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 41 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
Artikel 39 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
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