Artikel 40 Aufhebung — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 40 Aufhebung
Rückverweise
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Allerdings gilt Folgendes:
a) Artikel 5a, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 13 der genannten Verordnung gelten weiterhin für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie für den EGFL hinsichtlich der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigten operationellen Programme;
b) Artikel 13 der genannten Verordnung gilt weiterhin für laufende Einziehungen gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
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