Artikel 37 Bestimmung des Wechselkurses — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL V Verwendung des Euro
Artikel 37 Bestimmung des Wechselkurses
Rückverweise
Ist im Unionsrecht ein maßgeblicher Tatbestand festgelegt, so ist der anzuwendende Wechselkurs der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats festgesetzt hat, in dem der maßgebliche Tatbestand eintritt.
Der anzuwendende Wechselkurs ist jedoch
a) für die in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle, in denen der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung ist, der Kurs gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
b) für im Rahmen von Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung getätigte Interventionsausgaben der Kurs, der sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission ergibt.
Keine Ergebnisse gefunden