Artikel 34 Andere Beträge und Preise — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL V Verwendung des Euro
Artikel 34 Andere Beträge und Preise
Rückverweise
Für nicht in den Artikeln 30 bis 33 genannte Preise oder Beträge oder für an diese Preise gekoppelte Beträge, die im Unionsrecht oder im Rahmen einer Ausschreibung in Euro ausgedrückt sind, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem eine der folgenden Rechtshandlungen erfolgt:
a) bei Käufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht;
b) bei Verkäufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht;
c) bei Rücknahmen von Erzeugnissen der Tag, an dem die Rücknahme stattfindet;
d) bei Vorhaben der Nichternte und der Ernte vor der Reifung der Tag, an dem das Vorhaben der Nichternte bzw. der Ernte vor der Reifung durchgeführt wird;
e) für Kosten für Transport, Verarbeitung oder öffentliche Lagerhaltung sowie die für Studien gewährten Beträge, die im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung;
f) für die Notierung von Preisen, Beträgen oder Angeboten am Markt der Tag, für den der Preis, der Betrag oder das Angebot notiert wird;
g) für Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Agrarrecht das Datum des Aktes, mit dem die Fakten von der zuständigen Behörde festgestellt werden.
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