Artikel 33 Förderung mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung — Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro
Gliederung
KAPITEL V Verwendung des Euro
Artikel 33 Förderung mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung
Rückverweise
Für gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 gezahlte Fördermittel zur Entwicklung des ländlichen Raums und für Zahlungen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigten Maßnahmen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem der Beschluss zur Gewährung der Beihilfe gefasst wird.
Ist jedoch die Zahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 aufgrund von Unionsvorschriften über mehrere Jahre gestaffelt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, zu dem die einzelnen Jahrestranchen umgerechnet werden, der 1. Januar des Jahres, für das die betreffende Tranche gezahlt wird.
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